Satzung der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. Fassung vom 10. Februar 2006 und vom 11. Juli 2006 Eingetragen am 13. September 2006 1. Name, Rechtsform und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen "Eisenbahnfreunde Weinhein e.V.". 1.2 Die Vereinigung Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. ist ein rechtsfähiger Verein und im Vereinsregister beim Amtsgericht seines Sitzes eingetragen. Sein Sitz ist Weinheim. 1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Zweck und Aufgaben 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.2 Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.3 Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. 2.4 Vereinszweck der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. ist es, das Interesse am Eisenbahnwesen und –betrieb und das Verständnis für die volkswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn, insbesondere deren Bedeutung für die Infrastruktur allgemein sowie besonders der Region Weinheim und dem angrenzenden Odenwald zu wecken und zu verbreiten. Ziel und Zweck der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. ist darüber hinaus die Pflege, Förderung und Erhaltung von Strecke, Betrieb und Eisenbahnkunst- bauten, speziell der historischen Überwaldbahn und der Museumsstraße Bergstraße – Odenwald als heimatlichem Kulturgut. Zur Erfüllung dieses Zweckes wollen die Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. alle Eisenbahnfreunde im Großraum Weinheim für ihre Ziele gewinnen. Sie wollen sich aktiv an Bestrebungen und Aktionen zur Erhaltung und Pflege des Betriebes der Überwaldbahn, sei es als Regionalbahn oder als Museumsbahn, beteiligen und insbesondere das Verständnis der Bevölkerung dafür fördern, daß es sich bei dieser Eisenbahnstrecke um ein erhaltenswertes historisches Kulturdenkmal ihrer Heimatregion handelt. Dies soll durch Vermittlung von Studienfahrten, Fachvorträgen und Besichtigungen, Beschaffung und Archivierung von Dokumenten jeder Art sowie Pflege und Darstellung des Eisenbahnbetriebes, besonders der Überwaldbahn und der Museumsstraße Bergstraße – Odenwald vor Ort, wie auch an und durch Modellnachbildungen geschehen. 2.5 Vereinszweck ist auch die Förderung des Baues von Eisenbahnmodellen, Ausgestaltung von Demonstrationsanlagen für öffentliche Informationsvorträge und die Ausgestaltung einer Gemeinschaftsanlage zur Demonstration des Vorbildbetriebes. Der Nachbildung markanter Streckenabschnitte, Anlagen und Bauwerke der Überwaldbahn soll dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Zusammenarbeit mit anderen privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Vereinigungen und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung soll gesucht und gepflegt werden. 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 3.1 Mitglieder der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. können werden: a) natürliche Personen b) juristische Personen 3.2 Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen, bei Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch dessen Unterschrift erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3.3 Der Verein besteht aus a) Ordentlichen Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern Mitglied kann jeder unbescholtene Eisenbahnfreund werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Aufnahmesuchende ist in diesem Fall schriftlich zu benachrichtigen. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können nach einer Entscheidung des Vorstandes oder der Hauptversammlung solche Personen benannt werden, die sich besondere Verdienste im Sinne der Zwecke und Ziele nach den Satzungen gemäß Ziff. 2 oder um den Verein erworben haben oder dem Verein lange Zeit angehören. 3.4 Die Eisenbahnfreunde Weinheim können anderen Vereinigungen beitreten, die denselben oder ähnliche Zwecke und Aufgaben verfolgen wie die Eisenbahnfreunde Weinheim, insbesondere Dachorganisationen. 3.5 Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Kündigung – Diese hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zum Jahresende zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. b) durch den Tod einer natürlichen Person c) durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Anrufung der nächsten Hauptversammlung zu, die entgültig entscheidet. 4. Aufnahmegebühr und Mitgliederbeitrag 4.1 Die einmalige Aufnahmegebühr ist bei dem Eintritt fällig. Diese wird bei einem Austritt nicht zurückerstattet. 4.2 Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zur Hälfte fällig: am 02. Februar und am 02. Juli eines Jahres. 4.3 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden nach den Bedürfnissen der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. von der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt. 4.4 Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Jugendliche, Auszubildende, wehr- pflichtige Soldaten, Ersatzdienstleistende und Studierende zahlen gegen Nachweis von der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag einen ermäßigten Satz, jedoch nicht von dem an eine Dachorganisation abzuführenden Beitrag. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, a) an den Zusammenkünften des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. b) alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen. 5.2 Jedes Mitglied ist zu uneigenütziger Mitarbeit an den Zielen des Vereins verpflichtet. 6. Organe der EFW Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlug b) der Vorstand 7. Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. angehörenden Mitglieder. Sie ist durch den 1.Vorsitzenden, oder dessen Vertreter einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist in jedem Jahr vor Ablauf des 1.Quartals abzuhalten. 7.2 Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 7.3 Die Einberufung der Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung unterliegt dieser zeitlichen Begrenzung nicht. 7.4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Versammlungsvorsitzenden den Ausschlag. 7.5 Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) obliegt a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, b) die Entgegennahme der Jahresabrechnung, c) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, (nur alle zwei Jahre), d) die Zuwahl eines Kassenprüfers in jedem Jahr. Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören, e) die Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages, f) die Beschlußfassung über Wünsche und Anträge. 8. Vereinsvorstand 8.1 Der Vereinsvorstand besteht aus a) dem 1.Vorsitzenedn b) dem 2.Vorsitzenden c) dem Schriftfüher d) dem 1.Kassierer e) dem 2.Kassierer f) vier Beisitzern 8.2 Grundsätzlich obliegen den Beisitzern besondere im Rahmen der Vereinsarbeit notwendige Aufgaben, die vom 1.Vorsitzenden der Hauptversammlung vorgeschlagen und durch die jeweilige Wahl bestätigt werden. Der Vereinsvorstand kann bei den Wahlen oder auch durch internen Beschluß durch beratende Mitglieder ohne Stimmrecht erweitert werden. 8.3 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand übt seine Tätigkeit solange aus, bis der neue Vorstand gewählt ist und die Führung der Geschäfte übernommen hat. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. 8.4 Im Sinne § 26 BGB vertreten je zwei der unter § 8.1 a) bis e) angeführten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich den Verein. 8.5 Der Vorstand wird vom 1.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand tagt nach Bedarf, oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. 8.6 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8.7 Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle beauftragten Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 9. Protokolle Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung sind jeweils Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Alle Protokolle sind aufzubewahren. 10. Revisionen 10.1 Die Unterlagen der Kassenführung sind durch die beiden Revisoren spätestens zwei Wochen vor der Haupversammlung zu prüfen. 10.2 Die Revisoren fertigen hierüber ein Protokoll aus und berichten der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung. 11. Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden. 12. Inventarverzeichnis Über die Einrichtungen und Arbeitsmittel der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen, das fortlaufend zu führen ist. 13. Auflösung des Vereins 13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist die Auflösung der Eisenbahnfreunde Weinheim e.V. beschlossen, so hat die gleiche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. 13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 14. Rechtstreitigkeiten Für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist in allen Fällen zunächst der Vorstand zuständig. Für besondere Fälle, jedoch nicht für Sachen aus Beitragsleistungen, kann ein Schiedsgericht einer Dachorganisation angerufen werden. Erst wenn hier keine Entscheidung erzielt werden kann, ist das Amtsgericht in Weinheim zuständig. 15. Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde in vorliegender Form mit Wirkung zum 11. Juli 2006 beschlossen.